
Freikurse
Gemäss Gesetz (BBG Art. 22; BBV Art.20) dürfen Lernende Freikurse bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeitszeit ohne Lohnabzug besuchen, sofern sie die Voraussetzungen sowohl im Lehrbetrieb als auch in der Berufsfachschule erfüllen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.
Der Freikursunterricht kann ab dem 2. Semester besucht werden.
Die Lernenden können an einem Nachmittag zwei Kurse belegen, um die Zeit optimal zu nutzen.
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