
Der Regierungsrat hat im Dezember 2009 einen Gesetzesentwurf zu handen des Kantonsrates verabschiedet. Dieses Gesetz soll dafür sorgen, dass alle Einbürgerungen nach einheitlichen Massstäben und Richtlinien durchgeführt werden.
Das Bürgerrecht ist für jeden Menschen von zentraler Wichtigkeit. Es prägt das Selbstverständnis jedes Einzelnen und hat für viele eine starke emotionale und symbolische Bedeutung. Die Einbürgerung ist Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte in Bund, Kanton und Gemeinde.
Die in der Schweiz ausgebaute direkte Demokratie verleiht der Einbürgerung - als Aufnahme in den Kreis der Stimmberechtigten - eine wichtige staats- und gesellschaftspolitische Bedeutung.
Einbürgerungsentscheide dürfen weder willkürlich noch diskriminierend sein. Einbürgerungsentscheide müssen begründet werden können.
Vorgaben zur einheitlichen Beurteilung der Integration
Das neue Gesetz will Einbürgerungswilligen einen fairen Zugang zur Staatsbürgerschaft ermöglichen. Ausländerinnen und Ausländern, die viele Jahre in der Schweiz gelebt haben und mit diesem Land verbunden sind, sollen Bürgerinnen und Bürger der Wahlheimat werden können.
Auf der anderen Seite soll den Interessen der Schweizer Bevölkerung an einer angemessenen Integration der Einbürgerungswilligen Rechnung getragen werden. Integration kann sich auch messen lassen an Deutschkenntnissen und an den Kenntnissen zu allen wichtigen gesellschaftlichen Fragen.
Deutschkenntnisse als Einbürgerungsvoraussetzung
Die Sprache verschafft den Ausländerinnen und Ausländern den Zugang zur Gesellschaft und ist Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte. Neu soll ein Sprachnachweis gemäss den Stufen des europäischen Referenzniveaus verlangt werden:
- mündliche Sprachkenntnisse Stufe B1.1
- schriftliche Sprachkenntnisse Stufe A2.2 - Lesen
- schriftliche Sprachkenntnisse Stufe A2.1 - Schreiben
Der Nachweis der Deutschkenntnisse:
- mindestens fünf Jahre in der Schweiz Unterricht auf Volksschulstufe oder
- mindestens fünf Jahre in der Schweiz Unterricht Sekundarstufe II oder
- anerkannte Sprachdiplome auf den entsprechenden Stufen oder
- spezielle Sprachprüfung für reale Kommunikationsbedürfnisse des Alltags
Wohnsitzfristen (kantonal einheitlich)
- drei Jahre Wohnsitz in der Gemeinde
- zwei Jahre Wohnsitz im Kanton für Einbürgerungswillige unter 25 Jahren, die in der Schweiz die Schule besucht haben
Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit
- Die gesuchstellende Person ist in der Lage ist, für sich und ihre Familie aufzukommen.
- Die gesuchstellende Person darf in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches keine Sozialhilfe bezogen haben.
Strafrechtlicher Leumund
- kein Eintrag im Strafregisterauszug
- kein hängiges Strafverfahren
- Jugendliche, die ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, müssen eine Wartefrist von fünf bzw. drei Jahren einhalten.
Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
- Die kantonale Behörde prüft und entscheidet abschliessend, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und die Rechtsordnung beachtet.
- Die Gemeinden sind abschliessend zuständig für die Prüfung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit.
Dort, wo die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über Einbürgerungen beschliesst, muss sichergestellt sein, dass die Abweisung eines Gesuchs begründet wird. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass an der Gemeindeversammlung und im Gemeindeparlament nur dann eine Abstimmung über traktandierte Einbürgerungsgesuche stattfindet, wenn ein begründeter Gegenantrag aus der Versammlung gestellt wird. Kommt kein Gegenantrag, gilt der Antrag auf Einbürgerung stillschweigend als genehmigt.



